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Architektenrecht

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Veränderte Kostengrundlagen

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Jede Honorarvereinbarung wird auf Basis bestimmter Grundlagen, v.a. Kostenaufwand des Planers, getroffen.

Bei länger dauernden Vertragsverhältnissen besteht immer das Risiko, dass sich die Grundlagen verändern:

von der Veränderung betroffene Kostengrundlagen

Teuerungsanpassung

  • Teuerung / Geldentwertung
  • Allgemeine Entwicklung der Wirtschaftslage

Anpassung an veränderte Kostengrundlagen

  • Personalkosten
  • Gemeinkosten

Vertrag

Regeln für veränderte Kostengrundlagen?

  • Primär ist zu prüfen, ob der Planervertrag Anpassungsregeln enthält

Vorhandene Vertragsbestimmungen

  • Enthält der Planervertrag Bestimmungen, wird in sog. positive und negative Regeln unterschieden
    • Positive Regel
      • Bestimmung, wann und wie das Honorar an die veränderten Kostengrundlagen angepasst werden darf
    • Negative Regel
      • Ausschluss einer Honoraranpassung

Keine Vertragsbestimmungen, aber nachträgliche Honoraranpassung

  • Regelung nach Veränderung der Kostengrundlage
    • Die Parteien verhandeln und einigen sich, was meistens der konstruktivste Weg zur Rettung des Planergeschäftes ist
  • Nachträgliche Vertragsanpassung
    • Die sich einigenden Parteien regeln die Honoraranpassung mit Vorteil in einer Ergänzungsvereinbarung

Keine nachträgliche Einigung über eine Anpassung an veränderte Kostengrundlagen

OR

  • Grundlage (Werkvertragsrecht)
    • Eine Anpassung dieser Kosten ist nur unter der Voraussetzungen von OR 373 Abs. 2
  • Planer
    • Macht der Planer höhere Kosten geltend, hat der Besteller das Recht auf einen (vorzeitigen) Vertragsrücktritt nach OR 373 Abs. 2
    • Der Planer hat keine Wahlrecht zum Vertragsrücktritt nach OR 373 Abs. 2
  • Richter
    • Auf die Gestaltungsklage des Bauherrn trifft der Richter einen Ermessensentscheid mit den Rechtsfolgen, „Preisanpassung“ oder „Vertragsauflösung“

SIA-Ordnung 102

  • Ausgangslage
    • Anwendung von SIA-Ordnung 102
    • Parteivereinbarung eines Globalhonorars (nicht Pauschalhonorar)
      • Anspruch auf Honoraranpassung an eine allfällige Teuerung (Art. 5.2.1 SIA-Ordnung 102)
      • Keine Regelung über Anpassungsvorgehen
  • Rechtsgrundlage
    • Übernahme der SIA-Ordnung 102
    • Keine Parteiabrede zur Art und Weise der Anpassung an die veränderte Kostengrundlage
  • Richterrecht
    • Richterliche Lückenfüllung des Vertrags

Einzelfallbeurteilung

  • Ob und inwieweit sich eine Geltendmachung oder Abwehr von Mehrkosten infolge veränderter Kostengrundlagen rechtfertigt, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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