LAWINFO

Architektenrecht

QR Code

Schiedsgutachter

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

  • Schiedsgutachter   =         Sachverständiger, der von zwei oder mehreren Parteien mit der verbindlichen Feststellung einer oder mehrerer strittiger Tatsachen oder Rechtsfragen betraut wird

Grundlage

  • Schiedsgutachtervertrag, meistens nachträglicher, separater Vertrag
  • www.schiedsvereinbarung.ch/schiedsklausel-schiedsvertrag

Abgrenzungen

Privatgutachter

  • „Auftraggeber“   =         eine, beide oder mehrere Parteien

Amtlich bestellter Sachverständiger

  • „Auftraggeber“   =         Behörde

Gerichtsexperte

  • „Auftraggeber“   =         Gericht

Schiedsrichter

  • Privat berufener Richter, der den Baudisput in seiner Gesamtheit entscheiden kann (und nicht bloss strittige Punkte)

Anforderungen

  • Persönliche Eignung
    • Unabhängigkeit
    • Berufsethik
    • Sorgfalt
  • Sachkunde
    • Ausbildung
    • Erfahrung
  • Objektivität
  • Höchstpersönliche Ausführung
  • Verschwiegenheit

(Prozess-)Bedeutung

  • Dem Schiedsgutachter kommt im Rahmen seiner Funktion nur eine Teilaufgabe zu, nämliche der partielle Befund über bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfragen
  • Die abschliessende Entscheidung über den Baudisput steht nach wie vor dem staatlichen Richter oder dem Schiedsrichter bzw. Schiedsgericht zu

Experten-Honorar

  • Regelfall: Honorarvereinbarung im Schiedsgutachtervertrag
  • Bei Absenz einer Abrede: Verbandstarif (Branchentarif)

Weitere Detailinformationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.