Ermächtigung
- Mandatierungsrecht des Architekten nur bei geringfügigen Ingenieurarbeiten
Keine Ermächtigung
- Keine Vollmacht des Architekten zum Abschluss von Verträgen mit den (beratenden) Ingenieuren und Experten, selbst nach SIA-Ordnung 102 (Art. 3.3.1; für Gesamtbeauftragung des Architekten: Art. 3.4.2 und 7.16.4, wo ein zusätzlicher Honoraranspruch für wohl in eigenem Namen beizuziehende Spezialisten genannt wird)
- SIA-Ordnung 102 gesteht dem Architekten nur ein Vorschlagsrecht für den Beizug von Spezialisten zu (Art. 3.3.2)
Weiterführende Informationen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.