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Architektenrecht

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Architekten-Haftung

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Der Bauherr stellt an den Architekten (Planer) eine Vielzahl von Anforderungen:

  • Wunschbaute (Bedürfnisse)
  • Mängelfreiheit der Baute (Qualität)
  • Kostensicherheit (Preis, d.h. Kosteninformation und keine Kostenüberschreitung)
  • Rechtzeitige Ablieferung der Baute (Termin)

Konnte der Architekt nicht alle Anforderungen erfüllen bzw. einhalten, stellt sich jeweilen die Frage, ob, wie und inwieweit er die Bauherrennachteile auszugleichen hat, alleine oder zusammen mit weiteren am Bau Beteiligten.

Die Architektenhaftung tritt immer ein, wenn der Architekt (Planer) vorsätzlich, grobfährlässig oder fahrlässig seine Pflichten verletzt hat (Verantwortlichkeit) und die weiteren Voraussetzungen (Vertragsverletzung, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden) gegeben sind.

Die nachfolgenden Ausführungen richten sich an Rechtslaien und sind daher bewusst juristisch nicht abgetieft:

Haftungs-Vermeidung

Jeder Architekt (Planer) sollte sich bei der Auftragsannahme bzw. bei seiner Tätigkeit folgende Fragen stellen:

  • Bin ich für die Erledigung der Mandatsaufgabe genügend befähigt?
  • Habe ich genügend Ressourcen?
  • Bin ich noch up to date, persönlich und betrieblich?

Befähigung für die verlangte Aufgabe? – Vermeidung jeglichen Übernahmeverschuldens

Der Architekt (Planer) sollte stets in sein Handeln die Kontrollfrage einfliessen lassen, ob er zur Bewältigung des Auftrags (bzw. Werkvertrags, je nach Qualifikation des Rechtsverhältnisses) oder der anstehenden Detailfragen genügend befähigt ist oder nicht. Fehlen ihm Fachwissen und / oder Erfahrung, trifft ihn bei der Haftung ein sog. „Übernahmeverschulden“. Es ist wirtschaftlich (und ggf. auch strafrechtlich) betrachtet besser, einen Auftrag nicht anzunehmen, als für einen viel grösseren Schaden einstehen zu müssen. Sollte der Architekten (Planer) erst später feststellen, dass er der angenommenen Aufgabe nicht gewachsen ist, muss er die nötigen Konsequenzen ziehen (Beizug Kollegenrat, ev. Subvergabe oder Mandatsniederlegung etc.). Der richtige Entscheid muss im konkreten Einzelfall, unter Berücksichtigung aller Umstände, gefunden werden.

Genügend Ressourcen (Personal – Qualität – Zeit)?

Der Architekt (Planer) sollte nie mehr Arbeit annehmen, als er in quantitativer und qualitativer Hinsicht bewältigen kann oder sich entsprechend organisieren. Jedenfalls birgt eine Arbeitsüberlastung das Risiko unsorgfältiger Arbeit (abgekürztes oder oberflächliches Handeln, übermüdungsbedingte, fehlende Achtsamkeit oder Problem-Erkennungsfähigkeit etc.) in sich.

Regelmässige Weiterbildung und aktuelle Infrastruktur

Die Zeit bleibt nicht stehen. Der Architekt (Planer) sollte sich trotz guter Ausbildung und wichtiger Berufserfahrung weiterbilden. Er sollte sich mit den aktualisierten Fachnormen, den fortschrittlicheren Techniken und den neuen Materialien sowie Fertigungstechniken auseinandersetzen. Was nutzt die gute Erfahrung aus veralteten Regeln und Techniken? Nichts. Die Stichworte sind „Anerkannte Regeln der Baukunde“ und der „Stand der Technik“, mit denen sich der Architekt (Planer) regelmässig auseinandersetzen sollte, will er nicht schleichend ein erhöhtes Haftungsrisiko eingehen und sich – im Ernstfall – die Missachtung der Baukunde- und Technikregeln vom Richter vorwerfen lassen müssen. Auch die neuen betrieblichen Infrastrukturmittel (Architektur-IT etc.) dienen nicht nur der Arbeitserleichterung, sondern der Fehlerprävention. Auch mit dieser Thematik sollte sich der ethisch denkende Architekt (Planer) regelmässig befassen.

Literatur

  • DENZLER BEAT / HOCHSTRASSER MICHAEL, Die Haftung für die Planung, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 381 ff.
  • SCHUMACHER RAINER, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 113 ff.

 

» Weiterführende Informationen unter Fachnormen

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