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Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlung

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Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlung
Stichworte:
Arbeitsverhinderung, Lohnfortzahlung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unverschuldete Arbeitsverhinderung

=   Arbeitnehmer ist ohne Verschulden arbeitsunfähig.

Verschuldete Arbeitsverhinderung

=   Arbeitsverhinderungen, die auf Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit zurückzuführen sind; Lohnfortzahlungspflicht: keine; bei Grobfahrlässigkeit votiert ein Teil der Rechtslehre für eine gekürzte Lohnfortzahlung.

Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

=   Krankheit oder Unfall stellen nur bei einer gewissen Schwere einen Verhinderungsgrund dar.

Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung

=   sofern und soweit möglich sollen persönliche Verrichtungen wie Arztbesuche, ambulante Operationen, Pflege eines erkrankten Angehörigen, Behördengänge uam in die Freizeit verlegt werden; ist eine Verlegung in die Freizeit nicht möglich, dürfen sie während Arbeitszeit vorgenommen werden und gelten als unverschuldete Arbeitsverhinderung.

Noch nicht abgelaufene Karenzfrist

=   eine noch nicht abgelaufene Karenzfrist verpflichtet bis ihrem Ablauf nicht zur Lohnfortzahlung.

Verhinderungsgrund beim Arbeitgeber

=   Arbeitnehmer bietet seine Arbeitspflicht an, Arbeitgeber hat aber keine Arbeit für ihn (Annahmeverzug des Arbeitgebers).

Verhinderungsgrund beim Arbeitnehmer

=   Arbeitnehmer ist aus psychischen oder physischen Gründen an der Arbeit verhindert.

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