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Architektenrecht

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Bausummengarantie

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der ausgerechnete und auf Sicherheit bedachte Bauherr verlangt von seinem Architekten (Planer) eine Bausummengarantie:

Definition

  • Bausummengarantie (Höchstpreisgarantie)   =         Zusicherung des Architekten (Planer), wonach die Baukosten den genau bezeichneten Betrag nicht übersteigen würden

Grundlage

Rechtsnatur

  • Selbständiges, verschuldensunabhängiges Erfolgsversprechen

Qualifikation

  • Zusicherung
  • Übernahme des Kostenüberschreitungsrisikos durch den Architekten (Planer)

Unmissverständliches Garantieversprechen als Anspruchsgrundlage für den Bauherrn

  • Angesichts der Tragweite eines solchen Garantieversprechens verlangt die Rechtslehre ein unmissverständliches Garantieversprechen

Kein Bauhandwerkerpfandrecht garantierenden Architekten

  • Da der Architekt (Planer) nur die Bausumme garantiert, nicht aber Arbeit und Material verbaut, besitzt er kein Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes

Überschreitung der garantierten Bausumme

Grundsatz

  • Der Architekt (Planer) kann sich weder mit dem Nichtverschuldens-Beweis exkulpieren, noch auf eine richterliche Schadenersatzreduktion gemäss OR 43 f. hoffen
  • Er hat dem Bauherrn allfällige Mehrkosten zu ersetzen

Ausserordentliche bzw. unvorhersehbare Ereignisse

  • Ob die Zusicherung vom Bauherrn beansprucht werden kann, wenn die garantierte Bausumme infolge aussergewöhnlicher bzw. unvorhersehbarer Ereignisse überschritten wird, ist im individuell konkreten Fall zu beurteilen
  • Höhere Gewalt

Literatur

  • SCHUMACHER RAINER, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 234 f.

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