Der Bauherr, der die Kosten begrenzen will, legt eine Kostenlimite (Kostengrenze) fest:
Definition
- Kostenlimite (Kostengrenze) = Festsetzung des äussersten Preises für das gesamte Bauwerk
Grundlage
Qualifikation
- Die Kostenlimite ist eine verbindliche Bauherrenweisung
Überschreitung der Kostenlimite auf Verschulden des Architekten
Architektenhaftung
- Architekt haftet dem Bauherrn für den dadurch verursachten Schaden
Schaden
- Mehrkosten, welche der Bauherr durch seine Kostenlimite (Kostengrenze) verhindern wollte
Richterliche Herabsetzungsmöglichkeit
- Der Richter kann je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls den Schadenersatz herabsetzen (OR 43 f.)
Feststellung der sich anbahnenden Kostenüberschreitung
- Erkennt oder bezweifelt der Architekt, dass die Kostenlimite eingehalten werden kann, so hat er Massnahmen zu treffen
- Unverzügliche Arbeitseinstellung
- Abklärungen über mögliche Vorgehensweisen
- Bauherreninformation für die Einleitung von Massnahmen zur Einhaltung der Kostenlimite
Literatur
- SCHUMACHER RAINER, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 233 f.
Judikatur
- BGE 108 II 197 ff. = Pra 1982, S. 524 ff.
- SJ 1963, S. 439