Den beauftragten Architekt (Planer) trifft eine Diskretions- und Geheimhaltungspflicht.
Weiterführende Informationen
- Beauftragten-Pflichten – Ablieferungspflicht | auftrag.ch
Informationen zum Architektenrecht in der Schweiz
Den beauftragten Architekt (Planer) trifft eine Diskretions- und Geheimhaltungspflicht.