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Architektenrecht

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Getreue + sorgfältige Ausführung

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Den beauftragten Architekten (Planer) treffen folgende Pflichten:

Treuepflicht

  • Grundlage
  • Wahrung der Bauherreninteressen nach besten Kräften
  • Unterlassung, was dem Bauherrn schaden könnte
  • Anwendung der Berufs- und Standesregeln (zB SIA)
  • Keine Retrozessionen („Architektenrabatte“) bei der Auftragsvergabe entgegenzunehmen oder diese dem Bauherrn abzuliefern

Aufklärungspflicht / Beratungspflicht

  • Aufklärungspflicht hinsichtlich Risiken und Folgen seiner Tätigkeit vor und während der Auftragsausführung (ggf. fliessender Übergang zur Beratung)
  • Informationspflicht hinsichtlich aller relevanten Umstände
    • (Ungefragte) Benachrichtigungspflicht bezüglich
      • Vorkommnisse, die aus Sicht des Bauherrn Anlass zu einer Umdisposition geben könnten
      • eigener Fehler des Architekten (Planer) (sog. „Selbstanzeige“)
        • beim Kostenvoranschlag (Überschreitung)
        • bei der Kostenkontrolle
  • Kostenvoranschlag
  • Laufende Kosteninformation

Sorgfaltspflicht

  • Grundlage
  • Sicherung der Qualität der Architekturleistung (Planerleistung)
  • Kompetente Auftragsausführung, ohne aber den Erfolg seiner Bemühungen garantieren zu müssen (anders als beim Werkvertrag, wo Erfolg geschuldet ist)
  • Sorgfalt vermeidet eine Architektenhaftung

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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