Der beauftragte Architekt (Planer) hat dem Bauherrn Rechenschaft über die Auftragsausführung abzulegen (OR 400).
Beim Architekturmandat (Planermandat) kommt der Rechenschaftslegung eine zentrale Bedeutung zu.
Die Rechenschaftslegungspflicht wird auch ergänzt durch Informationspflichten:
- Informationen, die für die Rechtsstellung und die Rechtsausübung des Bauherrn relevant sind
- Informationen, die für das Weisungs- und Widerrufsrecht des Bauherrn entscheidend sind
- Informationen, die für die Geltendmachung von Schadenersatz durch den Bauherrn massgeblich sind
Den Architekten (Planer) trifft ein Kosteninformationspflicht: