Einleitung
Der Architekt (Planer) hat in aller Regel das Bedürfnis, dass das geistige Eigentum an seiner architektonischen Leistung anerkannt und geschützt ist.
Dabei steht das Urheberrecht im Vordergrund, namentlich sein Vervielfältigungs-, Änderungs-, Bearbeitungs-, Erstveröffentlichungs-, Zutritts- und Ausstellungsrecht sowie das Zerstörungsverbot.
Die Bauwerk-Patentierung ist erst aus einem seltenen Fall, d.h. vom Wohnhaus mit gestaffelten Geschosswohnungen (pile up ®) bekannt.
Von wachsender Bedeutung ist das Designrecht (Fassadenschutz und Interior-Details etc.) sowie das Markenrecht mit dem zunehmenden Gebäude-Branding.
Die einzelnen Aspekte des geistigen Eigentums, des Urheberrechts und der weiteren Immaterialgüterrechte lässt sich im Rahmen folgender Agenda erläutern:
Literatur
- SCHLUEP CLAUDE / WENGER BERGER SIBYLLE, Das geistige Eigentum des Planers, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 881 ff.
- CARRON BLAISE / KRAUS DANIEL / KRÜSI MELANIE / FERROLES YANN, Das Urheberrecht der Planer – Ein Leitfaden für Architekten, Ingenieure und Baurechtsspezialisten zum Urheberrecht und zu weiteren Immaterialgüterrechten, Zürich 2014, 144 S.