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Architektenrecht

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Exkurs: Markenrecht

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auch das Markenrecht kann dem Architekten (Planer) als Kennzeichnung seines Arbeitsergebnisses dienen:

Grundsätzliches

Schutzvarianten

  • Grundsätzlich ist das Wort, ein Schriftzug, ein Bild oder die Formgebung der Baute selbst als Markenzeichen geeignet

Architektur als Marketinginstrument (Corporate Architecture oder Architectural Branding)

  • Abgesehen von Ausnahmen bezieht sich die Markengebung auf die Bauherrschaft oder den Nutzer
  • Corporate Architecture nutzt den Wiedererkennungswert der Marke der Bauherrschaft
    • Pionier von Corporate Architecture war OLIVETTI

Marke

Grundlage

  • MSchG 1 Abs. 1

Markenklassen

  • Für Architekten (Planer) bieten sich bei der Markeneintragung die Klassen 42 und 35 der „Internationalen Waren- und Dienstleistungsklassifikation“ an
    • Klasse 42
      • technische Projektierung, Konstruktionsplanung o.ä.
    • Klasse 35
      • „… Geschäftsführung …“

Markenmässiger Gebrauch

  • Damit die Marke auch ihre Schutzwirkung erlangt, ist sie binnen 5 Jahren auch tatsächlich markenmässig zu gebrauchen (MSchG 11 f.), was meistens nur bei einer Baurealisation der Fall sein dürfte

Markenrechte

  • Der Markenrechtsinhaber

Anwendungsbeispiele

Bauherren-Markenzeichen

  • Petronas Twin-Towers (Kula Lumpur)
  • Swiss RE Tower (London)
  • BMW-Vierzylinder und BMW-Museum (München)
  • Allianz Stadion (München)
  • Vitra-Museum (Weil am Rhein)
  • Actelion (Allschwil)
  • Freitag Flagship Store (Zürich)
  • Pro Aurum (Goldhaus München)

Architekten-Markenzeichen

  • Bekanntheit meistens vom Bauwerk abgeleitet, unabhängig davon, ob das Bauwerk ein „Bauherren-Markenzeichen“ bildet
    • zB Allianz Stadion (München) > Herzog & De Meuron
  • Bauwerke ohne Benamsung
    • zB Olympia Stadion Peking > Herzog & De Meuron

Keine Nachbauverhinderung

  • Die Marke kann den Nachbau nicht verhindern

Verhandlungsmöglichkeit

Bauherr

  • Übernimmt die Marke das corporate identity des Bauherrn ist die Chance grosse, dass dieser sein Logo oder sein sonstiger Auftritt so urheberrechtlich geschützt hat, dass ihm auch hinsichtlich der Baute keine Probleme entstehen sollten

Architekt (Planer)

  • Hat der Architekt markenschutzfähige Grundlagen geschaffen und markenrechtlich vorgemerkt, hat er als Markeninhaber vielleicht gegenüber dem unberechtigten Nutzer eine Verhandlungsposition

Weiterführende Publikationen

  • MESSEDAT JONS, Corporate Architecture: Entwicklung, Konzepte, Strategien, D/E, 2005
  • VAN UFFELEN CHRIS, Corporate Architecture
  • ROELEVEN-MEISTER CORINA, Corporate Architecture – Symbole der Unternehmenskultur, in: immobilia September 2010, S. 5 ff.
  • Award 2008 für Marketing + Architektur – Die Besten in Corporate Architecture, in: Innovation Management, Nr. 4, Mai 2008, S. 116 ff.

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