Haben mehrere Personen als Urheber an der Erschaffung eines Werkes mitgewirkt, steht ihnen das betreffende Urheberrecht – funktionsunabhängig und unabhängig vom Mass des jeweiligen Beitrags – gemeinsam zu (URG 7).
Hingegen besteht keine Miturheberschaft, wenn mit einem weiteren Beitrag ein „Werk zweiter Hand“ geschaffen wird (URG 3).
Sofern und soweit unter den Miturhebern nichts anderes vereinbart ist, kann das Werk nur mit Zustimmung aller Miturheber verwendet werden (URG 7 Abs. 2). Jeder Miturheber darf seinen eigenen Beitrag selbständig verwenden, falls sich die einzelnen Beiträge – ohne Beeinträchtigung der Verwertung des Gesamtwerkes – trennen lassen (URG 7 Abs. 4)