= Abdeckung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers
Vermögensrechte sind übertragungs- und lizenzierungsfähig (URG 16 Abs. 1)
Urheberpersönlichkeitsrechte
= Schutz der persönlichen Beziehung des Urhebers zum Werk
Urheberpersönlichkeitsrechte sind unübertragbar
Auf die Ausübung der Urheberpersönlichkeitsrechte kann aber verzichtet werden
Einzelne Rechte
Rechtsbestand
Alle Urheberrechte sind vererbbar, längstens auf 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (URG 29 Abs. 2)
Rechtsfolge
Ohne andere Abrede verbleibt – bei unveränderter Übernahme der SIA-Ordnungen 102 / 103 – das Urheberrecht beim Architekten oder Ingenieur (Art. 1.4.1 SIA-Ordnungen 102 / 103)
Vervielfältigungsrecht
Der Urheber hat das exklusive Recht auf die Werkexemplare-Erstellung
Plänekopieren ohne Einwilligung des Urhebers ist eine unzulässige Vervielfältigung
Recht auf Ausführung des Bauwerks, sofern das Urheberrecht weder abgetreten noch darauf verzichtet wurde
Einmalige Ausführung
Übertragung mit unklarer oder unvollständiger Regelung
Urheberrechte gehen nur insoweit über, als dies der Zweck des Vertrages erfordert (Zweckübertragungstheorie)
Erweckung des Vertrauens auf Werkausführung
Individuelle Beurteilung
Vorzeitige Auflösung des Planervertrags, mit oder ohne Urheberrechtsabtretung
Individuelle Beurteilung, mit Vertragsauslegung und / oder Interessenabwägung
Änderungsrecht / Bearbeitungsrecht
Dem Urheber steht das exklusive Recht zu, zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert oder für die Produktion eines neuen Werks mit individuellem Charakter („Werk zweiter Hand“) verwendet werden darf (URG 11 Abs. 1 lit. a und b)
Recht auf Urheberschafts-Anerkennung
Der Urheber hat das Recht, genannt zu werden, und zwar aufgrund seines Urheberpersönlichkeitsrechts auf Anerkennung der Urheberschaft (URG 9 Abs. 1)
Erstveröffentlichungsrecht
Der Urheber hat das Recht, dass sein Werk erstmals veröffentlicht wird (URG 9 Abs. 2)
Zutritts- und Ausstellungsrecht
Der Bauwerkseigentümer muss dem Urheber den Zutritt zum Werk gestatten, sofern und soweit dies zur Ausübung seines Urheberrechts erforderlich ist (URG 14 Abs. 1); ebenso kann der Urheber ein Werkexemplar zur Ausstellung verlangen (URG 14 Abs. 2)
Zerstörungsverbot
Das Zerstörungsverbot von URG 15 Abs. 1 gilt nur für „Kunstwerke“ und „Werke mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt“, nicht aber für „Werke der Baukunst“
Der Urheber des Bauwerks hat einzig – aber immerhin – das Recht, das Werk zu fotografieren oder davon auf eigene Kosten Plankopien heraus zu verlangen (URG 15 Abs. 3)
Informationspflicht des Bauherrn, wenn er beabsichtigt das Bauwerk abzureissen
Weiterführende Literatur
Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten
BARRELET DENIS / EGLOFF WILLI, URG-Kommentar, N 7 zu URG 9 und N 6 zu URG 16
Zur vorzeitigen Auflösung des Planervertrages (betreffend Interessenabwägung)
SCHLUEP CLAUDE / WENGER BERGER SIBYLLE, Das geistige Eigentum des Planers, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 894, Rz 17.48
Weiterführende Judikatur
BGE 117 II 470
Sic! 2004, S. 23 (Tribunale d’appello Ticino vom 11.03.2003)