nach Gesetz
nach SIA
- SIA-Ordnung142 / 1998 (Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe)
- exSIA-Ordnung 152 / 1993 (Ordnung für Architekturwettbewerbe), gültig bis 30.06.1998
Art. 8 OR
5. Preisausschreiben und Auslobung
1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrichten.
2 Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen gemacht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Belohnung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Leistung doch nicht gelungen wäre.
Literatur
- KOLLER ALFRED, Der Architekturwettbewerb, in Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 67 ff.
- SCHERLER STEFAN, Der Wettbewerb nach der SIA-Ordnung 142, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 123 ff.
Weiterführende Informationen
- Ordnung für Architekturwettbewerbe | webnorm.ch