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Architektenrecht

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nach AW-Abschluss

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vom gewöhnlichen Preisausschreiben unterscheidet sich der Architekturwettbewerb dadurch, dass dem Gewinner nebst des Geldbetrages ein Planungs- und Ausführungsauftrag aufgrund des preisgekrönten Projekts zugesprochen wird (Ausnahmen natürlich vorbehalten):

Auftragserteilung

  • Erfüllt der erstprämierte Architekt die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausführung des Planungs- und Ausführungsauftrags, wird er in der Regel mit der Baurealisierung beauftragt
  • Massgebend wird sein, ob das Architektenhonorar für die Baurealisation bereits in den Wettbewerbsbedingungen „garantiert“ ist oder, ob und inwieweit der Architekturvertrag und dessen Umfang nach Abschluss des Architekturwettbewerbs (AW) noch zu verhandeln ist
  • In der Regel ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich

Fremdmandatierung

Grundsatz

  • Der Veranstalter behält sich weitere Voraussetzungen für den Baurealisationsschritt vor, das ein Wettbewerbssieg noch keine Garantie für eine erfolgreiche Projektumsetzung ist

Kein brauchbares Wettbewerbsergebnis

  • In der Regel wird der der Veranstalter für die Weiterbearbeitung des Bauvorhabens von jeglicher Verpflichtung aus dem Wettbewerb befreit

Keine Erfüllungsgewährleistung des AW-Siegers

  • Die Verwendung des Siegerprojektes des bei der Bauvergabe ausgeschiedenen Architekten darf nur ausgeführt werden, wenn dessen Urheberrecht nach den Bestimmungen der SIA-Norm 102 abgegolten wird
  • Beurteilung im konkreten Einzelfall erforderlich

 

» Weiterführende Informationen AW als Preisausschreiben

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