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Architektenrecht

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Widerruf / Kündigung

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vereinbarte Aufhebung

Die vereinbarte Aufhebung ist nichts anderes als die gleichzeitige beiderseitige Vertragskündigung, die jedoch in diesem Sinne nur ex nunc, d.h. von nun an wirkt.

Die Auseinandersetzungsfolgen sind individuell zu prüfen und zu erklären bzw. festzuschreiben.

Sofern und soweit nicht bereits eine vorbestandene Schriftformabrede anzuwenden ist, empfiehlt es sich eine solche Aufhebungsvereinbarung schriftlich niederzulegen. Derjenige der sich auf eine solche Aufhebung beruft, hat sie im Streitfall zu beweisen (vgl. ZGB 8).

Einseitiger Widerruf bzw. Kündigung

Wird der Planervertrag durch Widerruf (Bauherr) bzw. durch Kündigung (Architekt / Planer) beendet, bevor die Leistungspflichten erfüllt sind (Auftrags-Beendigung-Erfüllung), so gestaltet sich das Weitere einer vorzeitigen Vertragsauflösung wie folgt:

Grundsätzliches zur vorzeitigen Vertragsauflösung

  • Erklärungsart
    • Der Architektenvertrag (Planervertrag) ist durch einseitige, empfangsbedürftige Erklärung zu widerrufen bzw. zu kündigen
  • Bedingungsfeindlichkeit
    • Die Kündigungserklärung hat bedingungslos und vorbehaltslos zu erfolgen
  • Unwiderruflichkeit
    • Die Ausübung eines Gestaltungsrechtes ist unwiderruflich
  • Rechtsnatur
    • Gestaltungsrecht
  • Rechtsgrundlage
    • OR-Vertrag
      • Infolge der leistungsbezogenen Rechtszuordnung des Planervertrages können die Grundlagen bilden
    • SIA-Vertrag
      • Anwendung der einschlägigen Normen
        • Art. 1.12 SIA-Ordnung 102 / 103
  • Unzeit-Kündigung
    • Zwar kann die Kündigung des Planervertrages (bei Auftragszuordnung > OR 404 oder bei Werkvertragszuordnung > OR 377) sofort gekündigt werden
    • Erfolgt die Kündigung aber unzeitig, so besteht

Kündigung Planerauftrag (Auftragszuordnung)

  • Grundlage
  • Abgrenzung / Unterschiede zum werkvertragsbezogenen Planervertrag
    • Auftrag
      • beide, Bauherr und Planer, können kündigen (OR 404)
    • Werkvertrag
      • nur der Bauherr kann kündigen, der Planer nicht (OR 377)
  • zwingendes Widerrufsrecht bzw. Kündigungsrecht
    • das jederzeitige Kündigungsrecht ist zwingend
    • Abreden, die dem jederzeitigen Kündigungsrecht zuwiderlaufen, sind nichtig
    • Gesetzgebermotiv
      • Personenbezogenes Rechtsverhältnis soll bei gestörter Vertrauensbeziehung aufgelöst werden können
    • Kündigungsgrund
      • kein Kündigungsgrund erforderlich
  • Ersatzfolgen

Kündigung Planervertrag (Werkvertragszuordnung)

  • Grundlage
  • Abgrenzung / Unterschiede zum auftragsbezogenen Planervertrag
    • Werkvertrag
      • nur der Bauherr kann kündigen, der Planer nicht (OR 377)
    • Auftrag
      • beide, Bauherr und Planer, können kündigen (OR 404)
  • Kündigungsgrund?
    • Nach OR 377 ist kein Kündigungsgrund
    • Eine andere Kündigung ist jene „aus wichtigem Grund“
  • Ersatzfolgen
    • Grundsatz
      • Pflicht des Bauherrn die bereits geleistete Arbeit zu vergüten (Teilvergütung) und den Planer (Architekten) überdies voll schadlos zu halten (Pflicht zur Schadloshaltung)
    • Teilvergütung
      • Je nach Vergütungsabrede
        • Effektiver Zeitaufwand (Art. 6 SIA-Ordnung 102 / 103)
        • Honorar nach Baukosten (Art. 7 SIA-Ordnung 102 / 03)
    • Pflicht zur Schadloshaltung
      • Verschuldensunabhängige Vergütungspflicht des Bauherrn
      • Die Beweislast für den Schadloshaltungsanspruch liegt beim Planer, der sich zur Schadensbemessung – notfalls – auf OR 42 Abs. 2 – stützen kann

Kündigung Gesamtvertrag

  • Grundlage
  • Abgrenzung / Unterschiede zum werkvertragsbezogenen Planervertrag
    • Auftrag
      • beide, Bauherr und Planer, können kündigen (OR 404)
    • Werkvertrag
      • nur der Bauherr kann kündigen, der Planer nicht (OR 377)
  • Ersatzfolgen
    • Grundsatz
      • Massgeblichkeit von Vertrag und Honorarabrede
    • Honorarabrechnung nach Baukosten (Art. 7 SIA-Ordnung 102 / 103)
      • Honorarberechnung auf Basis der Baukosten, die im Zeitpunkt der vorzeitigen Auflösung angefallen sind (nicht unbedingt treffend, da der Planeraufwand nicht proportional zu den Baukosten ansteigt)
        • Alternativen
          • Abrechnung nach vereinbartem Stundenansatz (diese Abrechnungsmethode verursacht dem Planer möglicherweise Nachweisprobleme, obwohl ihm die Auflösung nicht zum Nachteil gereichen darf)
      • Anwendung der einschlägigen Leistungstabelle (Art. 7.9 SIA-Ordnung 102 / 103)
        • meistens Bestandteil des Gesamtvertrages
        • Berechnung der prozentualen Anteile des bisher vom Planer Geleisteten am Total der übernommenen Grundleistungen
      • Ziel
        • Einvernehmliche Einigung im Rahmen der Auseinandersetzungsbemühungen

Weitere Beendigungsgründe

Beratung bei vorzeitiger Vertragsauflösung

Da jeder Einzelfall anders ist, empfiehlt es sich, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen als

  • widerrufender bzw. kündigender Bauherr
  • gekündigter Architekt (Planer)

Literatur

  • STÖCKLI HUBERT, Abschluss und Beendigung von Planerverträgen, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 108 ff. / Rz 2.106 ff.

 

» Weiterführende Informationen unter Rechtsnatur

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