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Architektenrecht

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Architektenhonorar

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die „Vergütung“ (auch: Architektenhonorar) ist das Entgelt für die Architektenleistungen. Bei den vom Architekten (Planer) getätigten „Barauslagen“ spricht der Gesetzgeber von „Auslagen und Verwendungen“, die SIA-Ordnung 102 von „Nebenkosten“. Der Bauherr hat hiefür „Aufwendungsersatz“ zu leisten.

Die Bemessung des Architektenhonorars richtet sich entweder nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) und wird entweder konkret vereinbart (Pauschal-, Zeit- oder Prozenthonorar) oder seiner Höhe nach nicht verabredet oder bei Übernahme der SIA-Ordnung 102 vorausgesetzt und nach den SIA-eigenen Kriterien als Zeit-, Kosten-, Pauschal- oder Globalhonorar berechnet. Während bei Honorierung nach OR das Zeitelement mit Stundenansätzen im Mittelpunkt steht, orientieren sich die SIA-Tarife mehr formelbasiert nach dem Interessenwert des Bauvolumens.

Die Details des Architektenhonorars lassen sich anhand folgender Struktur erläutern:

Literatur

  • EGLI ANTON, Das Architektenhonorar, in: Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3., überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 295 ff.
  • EGLI ANTON / STÖCKLI HUBERT, Das Planerhonorar, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 307 ff.

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