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Architektenrecht

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Honoraranpassung an veränderte Verhältnisse

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Haben Architekt (Planer) und Bauherr die Höhe des Honorars im Voraus fixiert, stellt sich bei veränderten Verhältnissen die Frage nach der Vertragsanpassung:

Vertrag

Regeln für veränderte Verhältnisse?

  • Ausgangslage
    • Primär ist zu prüfen, ob der Planervertrag Anpassungsregeln enthält

Vorhandene Vertragsbestimmungen

  • Enthält der Planervertrag Bestimmungen, wird in sog. positive und negative Regeln unterschieden
    • Positive Regel
      • Bestimmung, wann und wie das Honorar angepasst werden darf
    • Negative Regel
      • Ausschluss einer Honoraranpassung

Keine Vertragsbestimmungen, aber nachträgliche Einigung zur Honoraranpassung

  • Regelung nach Eintritt der veränderten Verhältnisse
    • Die Parteien verhandeln und einigen sich, was meistens der konstruktivste Weg zur Rettung des Planergeschäftes ist
  • Nachträgliche Vertragsanpassung
    • Die sich einigenden Parteien verschriftlichen die Honoraranpassung am besten in einer Ergänzungsvereinbarung

Keine nachträgliche Einigung über Honoraranpassung

Auftragsrecht-Anwendung

  • Ausgangslage
    • Vereinbarung einer festen Honorarsumme
  • Rechtsgrundlage
    • Das Auftragsrecht enthält keine Anpassungsregeln
  • Richterrecht
    • Das Gericht hat die Vertragslücke nach Massgabe von Treu und Glauben ggf. zu füllen
    • Voraussetzung
      • Offenbares Missverhältnis von zwischen Planerleistung und vereinbartem Honorar
  • Praktische Lösung
    • Das Auftragsrecht dürfte keine Anpassungsregeln enthalten, weil es dem Beauftragten unbenommen ist, den Auftrag jederzeit zu kündigen (OR 404); unter dem Druck dieses Gestaltungsrechts wird wohl unter vernünftigen Vertragspartnern meistens eine Einigung zu finden sein (ausser Vertrauensverhältnis sei bereits nicht mehr intakt)

Werkvertragsrecht-Anwendung

  • Ausgangslage
    • Vereinbarung einer festen Honorarsumme
  • Rechtslage
  • Aufwanderhöhung (OR 373 Abs. 2)
    • Schwieriges Untergangen für den Planer, eine Mehrvergütung zu erzielen
      • Pflicht des Planers, alles in seiner Macht stehende zu tun, um über die sämtliche die Kosten beeinflussenden Faktoren zu informieren
      • Eine unsorgfältig erfolgte Offertausarbeitung verschliesst dem Planer die Anrufung von OR 373 Abs. 2
  • Kostenüberschreitung (OR 375)
    • Eine bloss ungefähr bestimmte Honorarsumme ermöglicht dem Planer die Anrufung von OR 375, wenn der ungefähre Kostenansatz unverhältnismässig überschritten ist
    • Risiko der Besteller-Kündigung

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