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Architektenrecht

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Honoraranspruch

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bauherr schuldet in aller Regel für die Architekturleistungen eine Geldsumme.

Bei der Vergütung ist – aufgrund der Rechtsnatur der Leistung und der rechtlichen Zuordnung der Architekturleistung – zu differenzieren:

Auftrag (OR 394 ff.)

OR

  • Beim Auftrag besteht eine Vergütungspflicht nur, „wenn sie verabredet oder üblich ist“ (vgl. OR 394 Abs. 2)
    • U.E. ist es üblich, dass Architekturleistungen grundsätzlich entgeltlich sind
    • Vergütungsbegriff
  • Rechtsnatur-Einleitung

SIA

  • Falls die SIA-Ordnung 102 / 103 übernommen wird, ergibt sich die Entgeltlichkeit aus dem SIA-Normenwerk und aus dem SIA-Muster-Architekturvertrag

Werkvertrag (OR 363 ff.)

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