Der Honoraranspruch des Architekten (Planers) verjährt nach 10 Jahren, von der Fälligkeit an berechnet (OR 127 ff.).
Gleiches gilt für den werkvertraglich titulierten Anspruch.
Voraus-, Teil- und Abschlagszahlungen verjähren binnen 10 Jahren ab ihrer jeweiligen Fälligkeit.