Fehlt es an einer Parteiabrede, ist der Bauherr nicht verpflichtet, dem Architekt (Planer) Honorarvorschüsse, Honorarabschlagszahlungen oder Sicherheiten zu leisten. Die Parteien treffen daher oft Vereinbarungen zur Bezahlung von Vorschüssen, Abschlagszahlungen oder Sicherheits-Bestellungen:
Honorar-Vorschüsse
- Der Planer fordert bevor er leistet
- Der Bauherr bezahlt unter Vorbehalt der Schlussabrechnung und (vertraglicher) Rückforderung
Honorar-Akonto (auch: Abschlagszahlungen)
- Der Planer fordert bevor er fertig geleistet hat
- Der Bauherr bezahlt unter Vorbehalt der Schlussabrechnung und (vertraglicher) Rückforderung
Sicherheiten
- Der Planer verlangt die Bestellung einer Sicherheit
Judikatur
zum Vorbehalt von Schlussabrechnung und Rückforderung
- BGE 130 III 512
- BGE 126 III 199
- BGE 4A_89/2012
- BGE 4C.267/2001
Weiterführende Informationen
» Weiterführende Informationen unter Zahlungsmodalitäten nach SIA-Ordnung 102 / 103