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Architektenrecht

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Zahlungsmodalitäten nach SIA 102 / 103

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die SIA-Ordnungen 102 / 103 führen nur wenige Bestimmungen über Zahlungsbedingungen und Vergütungsabrechnung:

Abschlagszahlungs-Anspruch

Zahlungsbegehren

  • Gemäss Art. 1.4.4 SIA-Ordnungen 102 / 103 hat der Planer Anspruch auf Abschlagszahlungen gegenüber dem Bauherrn
  • Voraussetzung ist, dass der Planer bereits Leistungen erbracht hat

Quantitativ

  • Der Planer darf Abschlagszahlungen von mindestens (!) 90 % verlangen (Art. 1.4.4 SIA-Ordnungen 102 / 103

Zeitpunkt

  • Die SIA-Ordnung legen nicht fest, wann der Planer seine Abschlagszahlungen stellen darf; es gilt daher das Prinzip von Treu und Glauben

Fälligkeit

  • Der Planer kann durch einseitige Erklärung die betreffende Abschlags-Forderung herbeiführen
  • Der Abschlagszahlungsanspruch wird mit Eingang Zahlungsbegehrens beim Bauherrn fällig

Zahlungsfrist

  • 30 Tage
  • Das Ende der Zahlungsfrist gilt als Verfalltag (vgl. OR 102 Abs. 2), weshalb der nicht rechtzeitig bezahlende Bauherr automatisch in Verzug gerät

Sicherstellung und Vorauszahlung

  • Der Planer kann nebst Abschlagszahlungen verlangen
    • Honorar-Sicherstellung
    • angemessene Vorauszahlungen
  • Ar. 1.4.4 SIA-Ordnungen 102 / 103 begründet einen vertraglichen Sicherungs-Anspruch

Vgl. hiezu auch Honorarrechnung

Schlussabrechnung

Zahlungsbegehren

  • Die Schlussabrechnung beinhaltet mit dem Abrechnungsergebnis eine Zahlungsaufforderung

Quantitativ

  • Gesamthonorar abzüglich Abschlagszahlungen

Zeitpunkt

  • Grundsatz
    • Nach Beendigung des Planerauftrags kann der Planer dem Bauherrn seine Schlussrechnung zustellen
  • Vorbehalt Garantiebetreuung
    • Da die Leitung der Garantiearbeiten (vor Ablauf der 2-jährigen Rügefrist) nach dem Leistungsbeschrieb zu den Grundleistungen des Planers zählt (1,5 % der Gesamtleistung), wird diese Teilleistung erst mit ihrer tatsächlichen Erbringung fällig (Art. 1.5.1 SIA-Ordnungen 102 / 103)

Fälligkeit

  • Eintritt der Fälligkeit mit Eintreffen der Schlussabrechnung beim Bauherrn (Art. 1.4.1 SIA-Ordnungen 102 / 103)
  • Der Planer hat durch Zustellung der Schlussabrechnung die Möglichkeit, die Fälligkeit herbeizuführen

Zahlungsfrist

  • 30 Tage
  • Ablauf der Zahlungsfrist = Verfalltag (OR 102 Abs. 2) (siehe oben)

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