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Architektenrecht

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Amtlich bestellter Sachverständiger

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

  • Amtliche bestellter Sachverständiger   =         Gutachter, der von der zuständigen Behörde für die amtlich angeordnete Tatbestandsaufnahme nach OR 367 Abs. 2 bestellt wird und alleine oder nebst eines Vollzugsbeamten die Tatbestandsaufnahme vornimmt

Grundlage

Abgrenzungen

  • Privatgutachter
    • „Auftraggeber“   =         eine, beide oder mehrere Parteien
  • Gerichtsexperte
    • „Auftraggeber“   =         Gericht
  • Schiedsgutachter
    • „Auftraggeber“   =         beide (oder mehrere) Parteien
    • Entscheidbefugnis für Teilaspekt

Anforderungen

  • Persönliche Eignung
    • Unabhängigkeit
    • Berufsethik
    • Sorgfalt
  • Sachkunde
    • Ausbildung
    • Erfahrung
  • Objektivität
  • Höchstpersönliche Ausführung
  • Verschwiegenheit

Prozessbedeutung

  • Ob und inwieweit das Ergebnis der amtlich angeordneten Tatbestandsaufnahme im Prozess eingebracht wird und dort geeignet ist zu beweisen, dass das Werk mangelhaft oder mängelfrei war, ergibt sich separat

Experten-Honorar

  • Primär: eine allenfalls getroffene Honorarvereinbarung
  • Sekundär: Anwendung des Verbandstarifs (Branchentarif)

Weitere Detailinformationen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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