Definition
- Gerichtsexperte = Gutachter, der in einem hängigen Prozessverfahren vom Gericht zur Beurteilung einer bautechnischen oder baulichen (Streit-)Frage beistellt wird
Grundlage
- Prozessleitender Entscheid
- Auswahl und Bezeichnung der Person des Gerichtsexperten, nach Parteianhörung im richterlichen Ermessen
- Rechtsgrundlage | sachverstaendigen-gutachten.ch
Abgrenzungen
Privatgutachter
- „Auftraggeber“ = eine, beide oder mehrere Parteien
Amtlich bestellter Sachverständiger
- „Auftraggeber“ = Behörde
Schiedsgutachter
- „Auftraggeber“ = beide (oder mehrere) Parteien
- Entscheidbefugnis für Teilaspekt
Anforderungen
- Persönliche Eignung
- Unabhängigkeit
- Berufsethik
- Sorgfalt
- Sachkunde
- Ausbildung
- Erfahrung
- Objektivität
- Höchstpersönliche Ausführung
- Verschwiegenheit
Prozessbedeutung
Beweissicherungsverfahren bzw. vorläufige Beweisaufnahme
- Experteneizug für die Sachverhaltsabklärungen und Beweiserhebungen, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen
Hauptverfahren
- Expertenbeizug für Abklärungen des Sachverhalts oder Beweiserhebungen, die besondere Kenntnis verlangen
Verfahrensdominanz
- Die Expertentätigkeit ist das durch Zivilprozessverfahren beherrscht
Experten-Honorar
- Vom Gerichtsexperten bezeichnete Kostenansätze bzw. ev. Verweis auf Verbandstarif (Branchentarif)
- Gerichtliche Kautionierung des Expertenhonorars beim Kläger bzw. bei den Streitparteien
Weitere Detailinformationen
- Sachverständigen Gutachten | sachverstaendigen-gutachten.ch
- Exkurs: Architekt und Strafrecht-Verletzung Baukunderegeln
Judikatur
- BGE 68 II 140 f.
- BGE 91 II 2
- BGE 92 I 83 ff.
- ZR 68 (1969) Nr. 103
- ZR 93 (1994) Nr. 21, S. 89 ff.
Weiterführende Informationen
- Zivilprozess
- Streitverkündung | streitverkuendung.ch
- Nebenintervention | nebenintervention.ch
- Prozessieren
- Handelsgericht