Definition
- Privatgutachter = Gutachter, der von einer beiden oder mehreren Parteien vorprozessual bzw. ohne hängiges Gerichtsverfahren zur Beurteilung einer bautechnischen oder baulichen (Streit-)Frage beigezogen wird
Grundlage
- Werkvertrag (OR 363 ff.)
- Grundlagen Werkvertrag
- Kasuistik
Abgrenzungen
- Amtlich bestellter Sachverständiger
- „Auftraggeber“ = Behörde
- Gerichtsexperte
- „Auftraggeber“ = Gericht
- Schiedsgutachter
- „Auftraggeber“ = beide (oder mehrere) Parteien
- Entscheidbefugnis für Teilaspekt
Anforderungen
- Persönliche Eignung
- Unabhängigkeit
- Berufsethik
- Sorgfalt
- Sachkunde
- Ausbildung
- Erfahrung
- Objektivität
- Höchstpersönliche Ausführung
- Verschwiegenheit
Prozessbedeutung
- Auch im Rahmen eines hängigen Prozesses kann ein Privatgutachter beigezogen werden
- Das Parteigutachten hat im Prozess lediglich die Wirkung wie oder im Rahmen einer Parteibehauptung
- Das Parteigutachten kann aber trotzdessen dem Gericht wichtige Erkenntnisse vermitteln
Experten-Honorar
- Primär: Honorarabrede
- Sekundär: Anwendung eines Verbandstarifs (Branchentarif)
- Werklohnzahlung
Experten-Haftung
- aus Vertrag (Werkvertrag)
- Mängelhaftung Unternehmer
- ev. Haftung
Weitere Detailinformationen
Judikatur
- BGE 109 II 34
- BGE 109 II 462
- ZR 54 (1955) Nr. 183 S. 370 f.
Weiterführende Informationen
- Zivilprozess
- Streitverkündung | streitverkuendung.ch
- Nebenintervention | nebenintervention.ch
- Prozessieren
- Handelsgericht