LAWINFO

Architektenrecht

QR Code

Tätigkeitsgegenstand

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es ist denkbar, dass der Architekt bzw. Ingenieur in folgenden Belangen als Experte berufen wird:

Sachverständiger (als Privatgutachter, amtl. bestellter Sachverständiger)

Feststellung / Messung von Tatsachen

  • Ermittlung der Qualität des verwendeten Werkstoffes
  • Belastungsproben
  • Messungen und Prüfungen am Bauwerk
  • Qualitätsuntersuchungen
  • Messung von Schallwerten (zB Trittschall)
  • Messung von Immissionswerten
  • Vertragliche Beweissicherung

Beurteilung / Bewertung von Tatsachen

  • Statik
  • Tragkonstruktion

Erhebung von Erfahrungssätzen

Technische Überwachung

  • als Präventionsmassnahme
  • als Entscheidungshilfe

Gerichtsexperte (als Gerichtsexperte oder Schiedsgutachter)

  • Alle Baufragen, die das berufenden Gericht dem Architekten als Gerichtsexperten oder die Parteien dem Architekten als gemeinsam bestellten Schiedsgutachter, zur Klärung auftragen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.