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Architektenrecht

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Exkurs: Architekt als Totalunternehmer

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hin und wieder kommt es vor, dass der Bauherr vom beigezogenen Architekt die Lieferung eines vertragskonform beziehbares Hauses verlangt:

Definition

  • Architekt als Totalunternehmer   =         Der Architekt hat gleich einem Unternehmer ein schlüsselfertiges Haus zu einem im Voraus bestimmten Preis, in welchem das Architekturhonorar unausgeschieden eingerechnet ist, zu erstellen und abzuliefern

Abgrenzung

  • Leistungsgegenstand ist hier nur die Baute, nicht Land und Baute (siehe Box)

Leistungsgegenstand

Gesamte Leistung

  • Schlüsselfertiges Teil- oder Gesamtwerk
  • Oft geht es um Anbauten oder Wintergärten, selten um ganze Häuser

Architekturleistungen

  • Planung
  • Verkehr mit den Handwerkern, die sich für ihre Ansprüche an den Architekten zu halten haben
    • keine Rechtsverhältnisse Handwerker ./. Bauherr
    • meistens lässt der Architekt die Gewährleistungsgarantien einfach zugunsten des Bauherrn ausstellen
  • Bauleitung

Unternehmerleistungen

  • Der Architekt erbringt selber keine handwerklichen oder baulichen Leistungen
  • Der Architekt wird hiezu – wie ein Totalunternehmer – „Subunternehmer“ engagieren müssen

Bauherrenrisiko

  • Aus Erfahrung ist darauf hinzuweisen, dass gewisse Architekten – trotz Verabredung der Lieferung einer schlüsselfertigen Baute – ihre Architektenvollmacht nutzen und als Stellvertreter des Bauherrn die Vergaben an die Unternehmer machen
  • Bei geringer Verschriftlichung der Verhältnisse besteht die Gefahr, dass sich der Architekt auf das Vorhandensein eines Bauvorhabens nach klassischem Bausystem beruft, vor allem dann, wenn ein durch und durch mängelbehaftetes Objekt dem Bauherrn abgeliefert wurde

Anwendbares Verhältnis

Ganz früh

  • Architekturvertrag mit limitierten Möglichkeiten für den Bauherrn (keine Kostenoffenlegungen, keine Unternehmer-Schlussrechnung des Architekten usw.)
    • Siehe REBER H.J., a.a.O., S. 267

Früher

  • Generalunternehmervertrag (Werkvertrag)
    • Siehe REBER H.J., a.a.O., S. 268; siehe auch die dort wiedergegebenen Ausführungen von MOSIMANN RUDOLF, a.a.O., S. 163
  • kein Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes
    • Rekursentscheid der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich Nr. 137 i.S. A/G vom 01.11.1973

Heute (u.E.)

  • Totalunternehmervertrag (Werkvertrag), da der Architekt seine ureigensten Leistungen ebenfalls erbringt und daher nicht auf einen Generalunternehmer-, sondern auf einen Totalunternehmervertrag zu schliessen ist

Weitere Detailinformationen

Literatur

  • REBER H.J., Rechtshandbuch für Bauunternehmer, Bauherr, Architekt und Bauingenieur, Dietikon 1983, V. Kapitel, Der Architekt als Generalunternehmer, S. 267 f.
  • MOSIMANN RUDOLF, Der Generalunternehmervertrag im Baugewerbe, Diss. Zürich 1972

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