Der gesetzliche Terminus „Bauwerk“ wird in der Rechtsprechung entsprechend der Gesetzesmaterialien extensiv ausgelegt.
Daher gelten im Sinne des Gesetzes als Bauwerke:
- Hoch- und Tiefbauten und deren Bestandteile
- Dächer
- Dachtraufen
- Kamine
- Brücken
- Kanäle
- Tunnel
- Tankstellen
- Denkmäler
- Hofplätze
- Hilfskonstruktionen
- Baugerüst
- Schalungen
- Spriessungen
- Krane
- Aufzüge
Entscheidend ist die feste Verbindung der baulichen oder technischen Anlage mit Grund und Boden, so BGE 90 IV 249.
Judikatur
- BGE 81 IV 120
- BGE 90 IV 249
- BJM 1961 S. 150