Lehnt der Bauherr die nachträgliche Genehmigung ab, so kann der Dritte aus den vom Architekten vollmachtlos vorgenommenen Handlungen keine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn geltend machen.
Der Vertrag kommt auch nicht mit dem vollmachtlos handelnden Stellvertreter zustande.
Der vollmachtlose Stellvertreter kann jedoch gestützt auf OR 39 zu Schadenersatz verpflichtet werden.
Vorbehalten bleiben alle Rechte aus anderen Rechtstiteln wie
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- Duldungs- oder Anscheinsvollmacht
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen unter Duldungs- oder Anscheinsvollmacht