Hat der Architekt ohne die nötige Vertretungsmacht gehandelt, so wird die unautorisierte Architektenhandlung für den Bauherrn nur verbindlich, wenn er sie nachträglich genehmigt (vgl. OR 38 Abs. 1). Bis zum Entscheid über Genehmigung oder Nichtgenehmigung bleibt das Geschäft unwirksam in der Schwebe.
» Weiterführende Informationen unter Nachträgliche Genehmigung