Bei vollmachtlosem Handeln des Architekten und Ausbleiben der nachträglichen Genehmigung des Bauherrn können Ansprüche des Dritten aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Vertretenen und / oder den Vertreter bestehen.
Mehr siehe Ungerechtfertigte Bereicherung | ungerechtfertigte-bereicherung.ch
Denkbar ist auch ein sachenrechtlicher Ersatzanspruch gegen den Bauherrn aus Verwendung von Material auf fremdem Boden (vgl. ZGB 672).
Weiterführende Informationen unter Verjährungsfristen beachten