Es wird in der Praxis verbreitet angenommen, der Architekt handle mit Vollmacht; oft besteht diese nicht, der Bauherr genehmigt die Handlungen des Architekten aber stillschweigend oder konkludent, weil die Handlungen des Architekten schlicht einfach notwendig waren.
Architektenrecht
Verbreitung / Bedeutung
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