Für Bestand und Umfang der Architektenvollmacht auf Basis des Schweizerischen Obligationenrechts ist grundsätzlich der Wille des Bauherrn massgebend, weshalb keine allgemeinen Aussagen darüber gemacht werden können, welche Handlungen der Architekt namens des Bauherrn vornehmen darf und welche nicht.
Entscheidend ist der Inhalt der Vollmachtsurkunde bzw. die vom Vollmachtgeber Dritten gegenüber kundgegebene Vertretungsmacht des Architekten.