Grundsätzlich bestimmen die Regeln des öffentlichen Rechts, ob und inwieweit der Architektenvollmacht Vertretungsmacht zugestanden wird:
Baugesuch
- Unterzeichnung durch Bauherr oder Projektverfasser und Grundeigentümer
Vertretung im Bewilligungsverfahren
- Architektenvollmacht wird anerkannt (Praxis unterschiedlich)
- entweder kraft erteilten Auftrags (OR 396 Abs. 2)
- oder nach SIA-Ordnung 102, welche die Einreichung des Baugesuchs und die Verhandlungen mit den Baubewilligungsbehörden zu den Grundleistungen des Architekten in der Projektphase zählt