Dem Abschluss eines Architekturvertrages gehen meistens voraus:
- Architekturwettbewerb
- Vormandatliche Verhandlungen zur Projektidee des Bauherrn, zum Kostenpunkt und zur Terminplanung etc.
- Mündliche Auftragserteilung
Für das Zustandekommen des Architekturvertrags gelten die allgemeinen Vertragsabschlussregeln von OR 1 ff. und – sofern und soweit Auftragsrecht anwendbar ist – die auftragsrechtliche Sonderregelung von OR 395: