Grundsätzlich können Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Bestandteil des Pachtvertrages gemacht und deren Inhalt zur Geltung übernommen werden.
Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit der für den Pächter nachteiligen abweichenden Vereinbarungen, wenn sie in in vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind (OR 288 Abs. 2).