Der Architekturvertrag kann formfrei geschlossen werden (OR 11 Abs. 1).
Möglich ist, dass die Parteien eine bestimmte Form (zB einfache Schriftlichkeit) vertraglich vorbehalten (vgl. OR 16 Abs. 1).
Weiterführende Judikatur
Weiterführende Links
- Vertragsform | vertrags-management.ch