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Bauwerkvertrag

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Verbandsregeln

Rechtsgebiet:
Bauwerkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemein

Die Regeln des Werkvertragsrechts sind dispositiver Natur. Dies bedeutet Freiraum für die Parteien, ihr Rechtsverhältnis im Vertrag selber zu regeln oder durch Globalübernahme eines SIA-Regelwerkes wie des Inhalts von SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauparteien) zu bestimmen. In diesem Fall werden die Werkvertragsregeln durch eine Art Privatkodifikation ersetzt oder ergänzt.

Baunormen

Im Baubereich sind Baunormen als „Privatkodifikationen“ vor allem von zwei Organisationen anzutreffen:

Hoch- und Tiefbau

  • Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA)
    • SIA-Normen
      • zB SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten)

Strassenbau und Verkehrsplanung

  • Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS)
    • VSS-Normen

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