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Architektenrecht

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Vertragsänderung

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auch beim Architektenvertrag (Planervertrag) gilt das Prinzip, dass Verträge zu halten sind (pacta sunt servanda):

Grundsatz

Keine Vertragsänderung ohne Zustimmung beider Parteien

  • Bauherr und Architekt müssten sich für eine nachträgliche Vertragsänderung einigen
  • Bei gültigkeits-vorbehaltener Schriftform braucht es hiezu eine unterschriftliche Änderungsvereinbarung
    • Vertrag-Form

Vorbehalt einseitiger Vertragsänderung

OR-Vertrag

  • Sofern und soweit Auftragsrecht (OR) anwendbar ist, schafft das Widerrufsrecht des Auftraggebers (Bauherr) die entsprechende Änderungsgrundlage, wobei eine Leistungsreduktion nicht unzeitig erfolgen dürfte (OR 404)

SIA-Vertrag

  • SIA-Norm 118
    • Art. 84 Abs. 1 sieht beim Leistungsumfang ein einseitiges Änderungsrecht (Gestaltungsrecht) unter bestimmten Voraussetzungen vor
  • SIA-Ordnung 102 und SIA-Ordnung 103
    • Diese beiden, die Planer betreffenden SIA-Ordnungen enthalten keine Leistungsanpassungs-Gestaltungsrecht

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