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Architektenrecht

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Bauingenieurvertrag

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit dem Bauingenieurvertrag verspricht der freischaffende, selbständig erwerbende Bauingenieur dem Bauherrn folgende architektennahen, eher technisch-funktionalen Dienstleistungen:

Gesamtleiter Tiefbau

  • Konstruktionsentwurf
  • Projektierung Tragkonstruktion (SIA-Norm 103 Art. 2.4)
  • Bauleitung

Bauingenieur für Teilleistungen Tiefbau

  • Beratung
  • Entwurf
  • Baukostenvoranschlag / Anlagekostenberechnung
  • Bauplanung
  • Vergabe an die Handwerker
  • Baukoordination
  • Bauüberwachung
  • Bauabnahme
  • Bauabrechnung
  • Überwachung Nachbesserung / Mängelbehebung
  • Vertretung
  • Baugutachten

Spezialist bzw. Experte Hochbau

  • Beratung
  • Entwurf Tragkonstruktion
  • Bauüberwachung (technisch-funktionale Aspekte)
  • Bauabnahme
  • Baugutachten (Oberüberwachung des/der Ausführungsingenieur(e)

Der Bauingenieurvertrag ist dem Architekturvertrag tatsächlich und rechtlich sehr ähnlich.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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