Architekten-, Ingenieur und Generalplanerverträge unterstehen dem Rechte des Staates, in welchem der Architekt, Ingenieur oder Generalplaner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat (vgl. IPRG 117).
Beim Bauleitungsvertrag wird im Falle einer „örtlichen Bauleitung“ die charakteristische Leistung am (schweizerischen) Ort der gelegenen Sache (Bauwerk) erbracht; sofern zwischen den Parteien nicht eine Rechtswahl vereinbart wurde, kann das anwendbare Recht umstritten sein; eine individuelle Beurteilung im konkreten Einzelfall ist unumgänglich.
Auf den Gesamtvertrag ist – sofern und soweit keine Rechtswahl getroffen wurde – das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. der Niederlassung des Dienstleistungserbringers anwendbar.
Judikatur
Architektenvertrag
- BGE 4A_118/2007
- BGE 4A_124/2007
Ingenieurvertrag
- KGer-Ausschuss GR, PKG 1991, 80 f.