Die aktuelle Lehre und Rechtsprechung differenziert die einzelnen Planerleistungen in folgende Vertragsarten:
- reiner Planungsvertrag
- = Vertrag über Planerleistungen i.e.S.
- Vertrag über die Erstellung eines Kostenvoranschlages
- Vergabevertrag
- = Vertrag über die Vergabe von Arbeiten
- Bauleitungsvertrag
- Gesamtvertrag
- Gutachtervertrag
Wird der Architekt bzw. Planer nur mit Einzel- oder Teilleistungen beauftragt, so sind die Rechtsfolgen je nach Art und Gegenstand der Leistungen unterschiedlich. Es geht um die Anwendung von Auftrags- oder Werkvertragsrecht:
Massgeblichkeit der Auftragsregeln
Für folgende Tätigkeiten nehmen Lehre und Rechtsprechung Auftragsrecht (OR 394 ff.) an:
- Beratung
- Vergabe
- Bauleitung
Massgeblichkeit der Werkvertragsregeln
Die herrschende Lehre und Rechtsprechung sieht bei eine werkvertragliche Natur (OR 363 ff.) bei folgenden Arbeiten:
- Erstellung der Baupläne (Planungsvertrag i.e.S.)
- Ausarbeitung eines schriftlichen Kostenvoranschlages
- Baugutachten